§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 265
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 03.04.2017 – 9 LC 31/16Zitiert von 1
- SG Stuttgart, 26.11.2009 – S 16 KR 84/07Zitiert von 1
- BGH, 19.12.1997 – 5 StR 569/96Zitiert von 19
- Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht, 26.02.2010 – LVerfG 1/09
- Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht, 26.02.2010 – 1/09
- BFH, 18.10.2012 – V B 45/12(Rechtsbegriff des "Rechts der Europäischen Gemeinschaften" in § 1 Abs. 1 Satz 2 AO - Wirkungen von Unionsrichtlinien auf nationales Recht - Anwendbarkeit von §§ 172 ff. AO)
Zuletzt entschieden
- BFH, 25.02.2026 – II R 38/23 · Gebühren bei verbindlicher Auskunft
- BFH, 20.01.2026 – VII R 4/25(Andere Gesetze im Sinne des § 140 AO bei nationalen Verbrauchsteuern)Zitiert von 2
- BFH, 20.01.2026 – VII R 5/25(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20.01.2026 VII R 4/25 - Andere Gesetze im Sinne des § 140 AO bei nationalen Verbrauchsteuern)Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/1#abs-2 (2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/1#abs-3 (3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.